RentÜG

Rentenübersichtsgesetz

Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht

Vom 11.2.2021

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 10

Fachbeiräte

1Zu ihrer weiteren Unterstützung und Beratung kann die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht Fachbeiräte einsetzen. 2Zu bestimmten Fragestellungen setzt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht auf Beschluss des Steuerungsgremiums Fachbeiräte ein.