RentÜG

Rentenübersichtsgesetz

Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht

Vom 11.2.2021

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 5

Inhalte der Digitalen Rentenübersicht

(1) Auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht nach § 4 Absatz 2 übermitteln die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen die folgenden Informationen zu den Altersvorsorgeprodukten der Nutzenden:

1. die letzte verfügbare Standmitteilung,
2. allgemeine Angaben zur Vorsorgeeinrichtung, für Rückfragen zum jeweiligen Altersvorsorgeanspruch insbesondere Kontaktinformationen der Vorsorgeeinrichtung sowie das bei der Vorsorgeeinrichtung verwendete Kennzeichen der Kundin oder des Kunden,
3. allgemeine Angaben zum Altersvorsorgeprodukt, insbesondere Angaben zur Bezeichnung, zur Art, zur Zuordnung zur gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, zur Art der Auszahlung der Leistung sowie zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung sowie den Stichtag der Angaben,
4. wertmäßige Angaben zu den erreichten und erreichbaren Altersvorsorgeansprüchen, differenziert nach der Art der Auszahlung als Einmalbetrag oder laufende Rente sowie differenziert nach garantierten und prognostizierten Werten, soweit diese in den Standmitteilungen ausgewiesen werden,
5. weitere Angaben zum Leistungsumfang, insbesondere, ob das Altersvorsorgeprodukt eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung oder beides umfasst, ob auf die Leistungen nach jeweils geltender Rechtslage Steuern oder Sozialabgaben oder beides zu entrichten sind und ob die Leistungen in der Rentenbezugsphase angepasst werden.

(2) 1Die Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ist in einem geeigneten Dokumentenformat, die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind in einem standardisierten Datensatz zu übermitteln, die jeweils von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht vorgegeben werden. 2Die wertmäßigen Angaben müssen stets mit denen in der Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 übereinstimmen.

(3) 1Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht fasst wertmäßige Angaben der Altersvorsorgeansprüche zu einem Gesamtüberblick zusammen. 2Der Gesamtüberblick soll den Nutzenden ermöglichen, die insgesamt erreichten und erreichbaren individuellen Altersvorsorgeansprüche einzuschätzen.

(4) 1Aus der Zusammenfassung von erreichten und erreichbaren Werten in einem Gesamtüberblick können keine Ansprüche gegen die Vorsorgeeinrichtungen oder die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht abgeleitet werden. 2In der Darstellung für Nutzende ist in deutlicher Form darauf hinzuweisen, dass sowohl aus den Angaben zu den erreichten und erreichbaren Werten der einzelnen Altersvorsorgeprodukte als auch aus dem dargestellten Gesamtüberblick keine Ansprüche abgeleitet werden können und die tatsächliche Höhe der Altersvorsorgeansprüche abweichen kann.