PUAG

Untersuchungsausschussgesetz

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Vom 19.6.2001

Zuletzt geändert am 21.12.2020

§ 4

Zusammensetzung

1Der Bundestag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und die gleich große Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. 2Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. 3Jede Fraktion muss vertreten sein. 4Die Berücksichtigung von Gruppen richtet sich nach den allgemeinen Beschlüssen des Bundestages. 5Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (St. 6Lague/Schepers) berechnet.