Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
Vom
19.6.2001
Zuletzt geändert am
20.12.2024
§ 3
Gegenstand der Untersuchung
1Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden.
2Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.