PUAG

Untersuchungsausschussgesetz

Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages

Vom 19.6.2001

Zuletzt geändert am 20.12.2024

§ 5

Mitglieder

Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von den Fraktionen benannt und abberufen.