ProstStatV

Prostitutions-Statistikverordnung

Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Vom 13.6.2017

§ 7

Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

(1) 1Die Erhebungen werden jährlich, erstmalig für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. 2Die Angaben nach § 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben. 3Dabei sind jeweils ausschließlich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmeldebescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.

(2) Die Angaben nach § 3 Nummer 6 werden nur zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.