ProstStatV

Prostitutions-Statistikverordnung

Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Vom 13.6.2017

§ 8

Auskunftspflicht

(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. 3Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.

(2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.