ProstStatV

Prostitutions-Statistikverordnung

Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Vom 13.6.2017

§ 6

Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1. die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und
2. der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.