PrKG

Preisklauselgesetz

Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden

Vom 7.9.2007

Zuletzt geändert am 29.7.2009

§ 5

Geld- und Kapitalverkehr

Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.