Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden
Vom
7.9.2007
Zuletzt geändert am
29.7.2009
§ 5
Geld- und Kapitalverkehr
Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.