PrKG

Preisklauselgesetz

Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden

Vom 7.9.2007

Zuletzt geändert am 29.7.2009

§ 4

Erbbaurechtsverträge

1Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren. 2§ 9a der Verordnung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.