Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden
Vom 7.9.2007
Zuletzt geändert am 29.7.2009
Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) mit Gebietsfremden.