PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

(50)

1Lebensmittelkontaktmaterialien, die recycelten Kunststoff enthalten, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission erfüllen, wozu auch Anforderungen für Recyclingtechnologien gehören. 2In Bezug auf Kunststoffverpackungen – außer Verpackungen aus Polyethylenterephthalat (PET) – ist es angezeigt, rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der entsprechenden Anforderungen für den Rezyklatanteil die Verfügbarkeit geeigneter Recyclingtechnologien für solche Kunststoffverpackungen erneut zu bewerten. 3Im Rahmen dieser Bewertung sollten auch der Zulassungsstatus nach den einschlägigen Unionsvorschriften und die Einrichtung solcher Technologien in der Praxis berücksichtigt werden. 4Nach einer solchen Bewertung könnte es erforderlich sein, für bestimmte kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen Ausnahmen von den Anforderungen für den Rezyklatanteil vorzusehen oder die in dieser Verordnung festgelegte Liste der Ausnahmen zu ändern. 5Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen.