1Um den Risiken im Zusammenhang mit einem möglicherweise unzureichenden Angebot an bestimmten Kunststoffabfällen für das Recycling, das zu überhöhten Preisen oder nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt führen könnte, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wird, zu erlassen. 2Bei der Evaluierung der Begründung eines solchen delegierten Rechtsakts sollte die Kommission gut begründete Anträge natürlicher und juristischer Personen bewerten.