PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Es sollte ein Verfahren bestehen, in dessen Rahmen interessierte Parteien über geplante Maßnahmen in Bezug auf Verpackungen unterrichtet werden, mit denen ein Risiko verbunden ist. 2Dieses Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Verpackungen zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. 3Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzustellen, ob die bezüglich nicht konformer Produkte getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind. 4Die Kommission sollte unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, die den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit betreffen, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.