PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

(171)

1Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsakteuren zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass entweder Verpackungen nicht den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen oder der Wirtschaftsakteur gegen andere Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt verstößt. 2Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Anforderung an die Wirtschaftsakteure, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um darüber zu entscheiden, ob die getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind.