PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

(169)

1Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn von ihnen keine bekannte Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit ausgeht. 2Um die Bemühungen im Rahmen der Marktüberwachung zu bündeln, sollten Verpackungen, mit denen ein Risiko verbunden ist, für die Zwecke dieser Verordnung als Verpackungen definiert werden, die durch Nichtkonformität mit der Nachhaltigkeitsanforderung oder weil ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur eine Nachhaltigkeitsanforderung nicht erfüllt, die Umwelt oder andere öffentliche Interessen beeinträchtigen könnten, die durch die einschlägigen Anforderungen geschützt werden.