1Bei der Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung des Prozentsatzes an Rezyklatanteil sollte die Kommission die verfügbaren Recyclingtechnologien unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistung und Umweltverträglichkeit bewerten, einschließlich der Qualität des Outputs, der Verfügbarkeit der Abfälle, des Energiebedarfs und der Treibhausgasemissionen sowie anderer relevanter Umweltauswirkungen. 2Die Kommission sollte auch das Potenzial solcher Technologien für die Verwendung als irreführende Behauptungen zum Umweltschutz berücksichtigen.