1Angaben zu Verpackungsmerkmalen, für die in dieser Verordnung rechtliche Anforderungen festgelegt sind, wie Recyclingfähigkeit, Höhe des Rezyklatanteils und Wiederverwendbarkeit, sollten nur in Bezug auf Verpackungseigenschaften gemacht werden, die über die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Mindestanforderungen hinausgehen, und gemäß den im Rahmen dieser Verordnung festgelegten Methoden und Vorschriften. 2Solche Angaben sollten auch die Information enthalten, ob sie sich auf die Verpackungseinheit, einen Teil der Verpackungseinheit oder auf alle vom Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen beziehen.