PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

(155)

1Wenn Verpackungsabfallmaterialien aufgrund einer Vorbereitungshandlung vor der eigentlichen Wiederaufbereitung nicht länger als Abfälle anzusehen sind, sollten sie als recycelt gezählt werden, sofern sie anschließend zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden sollen, ungeachtet dessen, ob diese Produkte, Materialien oder Stoffe ihrem ursprünglichen oder einem anderen Zweck dienen. 2Materialien, die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben, die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt, verfüllt oder beseitigt werden sollen oder in anderen Verfahren verwendet werden sollen, die – mit Ausnahme des Recyclings – demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, sollten nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.