PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

(154)

1Wenn die Berechnung der Recyclingquote auf die aerobe oder anaerobe Behandlung von biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen angewandt wird, können die Massen an Abfall, die aerob oder anaerob behandelt werden, als recycelt gezählt werden, sofern der Output dieser Behandlung als recycelte Produkte, Materialien oder Stoffe verwendet wird. 2Der Output dieser Behandlung sind in der Regel Kompost oder Gärrückstände, doch kann auch ein anderer Output berücksichtigt werden, wenn er im Verhältnis zu der Masse der behandelten biologisch abbaubaren Verpackungsabfälle einen vergleichbaren Rezyklatanteil enthält. 3In anderen Fällen sollen Materialien, die durch die Behandlung biologisch abbaubarer Verpackungsabfälle erzeugt wurden und die als Brennstoffe oder anderes Mittel zur Energieerzeugung genutzt werden sollen, die beseitigt werden sollen oder die in anderen Verfahren verwendet werden sollen – mit Ausnahme des Recyclings –, die demselben Zweck wie die Abfallverwertung dienen, im Einklang mit der Begriffsbestimmung für Recycling nicht auf die Erreichung der Recyclingziele angerechnet werden.