(1) Werbung im Internet kann noch bis zum 1. Mai 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.
(2) Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien können noch bis zum 1. August 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.
(3) Online-Archive mit Werbung im Internet oder Internetseiten mit nicht mehr aktiv verwendetem Werbematerial müssen nicht aktualisiert werden, sofern die Werbung im Internet vor dem 23. Februar 2024 geschaltet wurde.