§ 8
Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden
Auf Nachfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörden muss der Hersteller ihnen zu allen Modellen, die zum Zeitpunkt der Nachfrage in Deutschland zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder ausgestellt werden, mitteilen,
1.
welche Varianten oder Versionen jeweils unter dem betreffenden Modell zusammengefasst sind und
2.
alle in § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu der jeweiligen Variante oder Version des jeweiligen Modells sowie
3.
die jeweilige Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN) der Varianten und Versionen eines Modells.
2Die Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen.
3Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Nachfrage beim Hersteller eingeht.
Die Informationen müssen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.