Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
Vom
29.7.2009
Zuletzt geändert am
19.4.2021
§ 12a
Übergangsregelung
Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum anzurechnen.