PKGrG

Kontrollgremiumgesetz

Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes

Vom 29.7.2009

Zuletzt geändert am 19.4.2021

§ 12

Beschäftigte des Kontrollgremiums

(1) 1Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigegeben. 2Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Unterabteilungsleiterin oder ein Unterabteilungsleiter. 3Die dafür zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem gesonderten Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. 4Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) 1Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Gremium beigegebenen Beschäftigten. 2Dies gilt auch für diejenigen Beschäftigten, die der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz beigegeben sind.

(3) 1Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums – durch die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigten erteilt. 2Für die Beschäftigten gilt § 5 nach Maßgabe der Weisungen entsprechend.