PKGrG

Kontrollgremiumgesetz

Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes

Vom 29.7.2009

Zuletzt geändert am 19.4.2021

§ 13

Berichterstattung

1Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Deutschen Bundestag Bericht über seine bisherige Kontrolltätigkeit, mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode. 2Dabei nimmt es auch dazu Stellung, ob die Bundesregierung gegenüber dem Gremium ihren Pflichten, insbesondere ihrer Unterrichtungspflicht zu Vorgängen von besonderer Bedeutung, nachgekommen ist.