PflVG

Pflichtversicherungsgesetz

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Vom 5.4.1965 (BGBl. I S. 213)

Zuletzt geändert am 11.4.2024 (BGBl. I S. Nr. 119)

Abschnitt 1
Pflichtversicherung
§ 1Versicherungspflicht
Abschnitt 2
Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik
§ 8Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters
Abschnitt 3
Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
Unterabschnitt 1
Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
§ 12Leistungspflicht des Entschädigungsfonds
Unterabschnitt 2
Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen
§ 15Leistungspflicht der Entschädigungsstelle
Unterabschnitt 3
Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
§ 17Leistungspflicht des Insolvenzfonds
Unterabschnitt 4
Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds
§ 23Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4
Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30Strafvorschriften
Abschnitt 2
Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik

§ 8

Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters

(1) 1 Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit regelmäßigem oder gewöhnlichem Standort im Inland befugt sind, sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Leistungen und Beiträge an das Deutsche Büro Grüne Karte, an den Entschädigungsfonds nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und an die nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 errichtete Entschädigungsstelle oder an eine andere jeweils mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische Person zu erbringen. 2 Sie teilen hierzu dem Deutschen Büro Grüne Karte, dem Entschädigungsfonds und der Entschädigungsstelle bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen die gebuchten Prämienbeträge und die Anzahl der versicherten Risiken mit.

(2) 1 Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen wurden, sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Leistungen und Beiträge an den Insolvenzfonds nach § 24 Absatz 2 oder an eine andere mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische Person zu erbringen. 2 Sie teilen hierzu dem Insolvenzfonds bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland und in den übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen die gebuchten Prämienbeträge und die Anzahl der versicherten Risiken mit.

(3) 1 Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit regelmäßigem oder gewöhnlichem Standort im Inland betreiben, sind verpflichtet, einen im Inland ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu bestellen, der den Anforderungen nach § 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genügen hat. 2 Ansprüche aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtfällen gegen das Versicherungsunternehmen können auch gegen den nach Satz 1 bestellten Vertreter gerichtlich und außergerichtlich mit Wirkung für und gegen das Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden. 3 Der nach Satz 1 bestellte Vertreter ist auch verpflichtet, Auskunft über das Bestehen oder die Gültigkeit von diesem Gesetz unterliegenden Haftpflichtversicherungsverträgen bei dem Versicherungsunternehmen zu erteilen.

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