PflVG

Pflichtversicherungsgesetz

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Vom 5.4.1965

Zuletzt geändert am 11.4.2024

§ 29

Steuerbefreiung

Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.