Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
Vom
5.4.1965
Zuletzt geändert am
11.4.2024
§ 29
Steuerbefreiung
Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.