PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 10

Beurteilungen

(1) 1Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerber am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung schriftlich zu beurteilen. 2Im ersten Ausbildungsabschnitt haben sie die Bewerberinnen und Bewerber zudem am Ende eines jeden Ausbildungsjahres zu beurteilen. 3Die Beurteilungen sind dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.

(2) Die Beurteilungen müssen folgende Inhalte umfassen:

1. eine mit einer Note und Punktzahl nach § 46 versehene Bewertung der Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers,
2. eine Äußerung zu der Eignung, den Fähigkeiten, den Kenntnissen, den praktischen Leistungen und der Führung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie
3. die Angabe der Tätigkeiten, zu denen die Bewerberin oder der Bewerber herangezogen worden ist.

(3) 1Ausbildende, die Bewerberinnen oder Bewerber nicht länger als zwei Monate ausgebildet haben, können sich in der Beurteilung auf eine Äußerung zum Ausbildungserfolg und zur Führung sowie die Angabe der Tätigkeiten und etwaiger besonderer Leistungen beschränken. 2Dies gilt nicht für Ausbildende im ersten Ausbildungsabschnitt, die eine Bescheinigung nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 ausgestellt haben.

(4) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern die Beurteilung vor der Zuleitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu eröffnen.

(5) Sofern die Ausbildung bei einem Patentanwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berechtigt, von diesem schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung sowie Kopien der Beurteilungen zu verlangen.

(6) In Arbeitsgemeinschaften nach § 21 sowie in Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 werden keine Beurteilungen erstellt.