(1) Erholungsurlaub während des ersten Ausbildungsabschnitts wird mit bis zu 30 Arbeitstagen pro Ausbildungsjahr auf die Ausbildungszeit angerechnet.
(2) 1Während des zweiten Ausbildungsabschnitts besteht Anspruch auf fünf, während des dritten Ausbildungsabschnitts Anspruch auf 15 Arbeitstage Erholungsurlaub. 2Verlängert sich die Ausbildung oder ist eine weitere Ausbildung zu absolvieren, so besteht im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt Anspruch auf zweieinhalb Arbeitstage Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen vollen Ausbildungsmonat.
(3) In jedem Ausbildungsabschnitt werden Krankheitszeiten auf die Ausbildungszeit nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub ein Sechstel der Dauer dieses Ausbildungsabschnitts, zu der auch Ausbildungsverlängerungen zählen, nicht überschreiten.
(4) 1Wird infolge nicht anrechenbarer Urlaubs- oder Krankheitszeiten die Mindestausbildungszeit eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so verlängert sich die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt entsprechend. 2Von einer Verlängerung kann abgesehen werden, wenn das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht worden ist. 3Über ein Absehen nach Satz 2 entscheidet im ersten Ausbildungsabschnitt die oder der Ausbildende, im zweiten Ausbildungsabschnitt das Deutsche Patent- und Markenamt und im dritten Ausbildungsabschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts.
(5) 1In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen, kann auf schriftlichen Antrag Sonderurlaub von regelmäßig bis zu einem Jahr gewährt werden. 2§ 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) 1Sonderurlaub wird auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet, es sei denn, dass er im ersten Ausbildungsabschnitt zehn und im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt jeweils fünf Arbeitstage nicht überschreitet. 2Während des Sonderurlaubs ruht die Ausbildung.