PatAnwAPrV

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Vom 22.9.2017

Zuletzt geändert am 17.12.2021

§ 9

Anrechnung früherer Ausbildungszeiten

1Ist die Zulassung zur Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 widerrufen worden oder sind Bewerberinnen oder Bewerber freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt frühere Ausbildungszeiten bei einer erneuten Zulassung zur Ausbildung anzurechnen, wenn das Ausbildungsziel noch erreicht werden kann. 2Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Ausbildung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Unterbrechung wieder aufgenommen wird.