MPVerfV

Meisterprüfungsverfahrensverordnung

Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Vom 18.1.2022

§ 2

Zuständiger Meisterprüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling

1. seinen ersten Wohnsitz hat,
2. in einem Arbeitsverhältnis steht,
3. eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
4. ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.
Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen.

(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.

(3) 1Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. 2Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.

(4) 1Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsausschuss zustimmt. 2Satz 1 gilt auch für Wiederholungsprüfungen.