(1) Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling
(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.
(3) 1Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. 2Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
(4) 1Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsausschuss zustimmt. 2Satz 1 gilt auch für Wiederholungsprüfungen.