(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder anwesend sein bei Entscheidungen über
(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses.
(3) 1Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. 2Hinsichtlich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) 1Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellvertreter vertreten werden. 2Die Reihenfolge der Stellvertretung ist bei der Berufung festzulegen.