1Diese Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. 2Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II sowie die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung bleiben unberührt.