MPBetreibV

Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten

Vom 29.6.1998

Neugefasst am 21.8.2002

Zuletzt geändert am 21.4.2021

Anlage 1

(zu § 10 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1)



    1
  • Nichtimplantierbare aktive Medizinprodukte zur
  • 1.1
  • Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder Muskeln beziehungsweise der Herztätigkeit einschließlich Defibrillatoren,
  • 1.2
  • intrakardialen Messung elektrischer Größen oder Messung anderer Größen unter Verwendung elektrisch betriebener Messsonden in Blutgefäßen beziehungsweise an freigelegten Blutgefäßen,
  • 1.3
  • Erzeugung und Anwendung jeglicher Energie zur unmittelbaren Koagulation, Gewebezerstörung oder Zertrümmerung von Ablagerungen in Organen,
  • 1.4
  • unmittelbare Einbringung von Substanzen und Flüssigkeiten in den Blutkreislauf unter potentiellem Druckaufbau, wobei die Substanzen und Flüssigkeiten auch aufbereitete oder speziell behandelte körpereigene sein können, deren Einbringen mit einer Entnahmefunktion direkt gekoppelt ist,
  • 1.5
  • maschinellen Beatmung mit oder ohne Anästhesie,
  • 1.6
  • Diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip der Kernspinresonanz,
  • 1.7
  • Therapie mit Druckkammern,
  • 1.8
  • Therapie mittels Hypothermie
und
    2
  • Säuglingsinkubatoren sowie
  • 3
  • externe aktive Komponenten aktiver Implantate.