Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
Vom
29.6.1998
Neugefasst am
21.8.2002
Zuletzt geändert am
21.4.2021
Anlage 1
(zu § 10 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1)
1
Nichtimplantierbare aktive Medizinprodukte zur
1.1
Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder Muskeln beziehungsweise der Herztätigkeit einschließlich Defibrillatoren,
1.2
intrakardialen Messung elektrischer Größen oder Messung anderer Größen unter Verwendung elektrisch betriebener Messsonden in Blutgefäßen beziehungsweise an freigelegten Blutgefäßen,
1.3
Erzeugung und Anwendung jeglicher Energie zur unmittelbaren Koagulation, Gewebezerstörung oder Zertrümmerung von Ablagerungen in Organen,
1.4
unmittelbare Einbringung von Substanzen und Flüssigkeiten in den Blutkreislauf unter potentiellem Druckaufbau, wobei die Substanzen und Flüssigkeiten auch aufbereitete oder speziell behandelte körpereigene sein können, deren Einbringen mit einer Entnahmefunktion direkt gekoppelt ist,
1.5
maschinellen Beatmung mit oder ohne Anästhesie,
1.6
Diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip der Kernspinresonanz,