Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
Vom 27.3.2024
Zuletzt geändert am 20.6.2024
In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen.