MedCanG

Medizinal-Cannabisgesetz

Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

Vom 27.3.2024

Zuletzt geändert am 20.6.2024

Kapitel 7
Einziehung und Führungsaufsicht

§ 28

Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.