(1) Der Nachweis der Schadstoffklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage
(2) Bei einem mautpflichtigen Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist und für das keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass das Fahrzeug der folgenden Schadstoffklasse angehört:
(3) 1 Ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Schadstoffklasse, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Schadstoffklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die für die Einstufung maßgebliche Schadstoffklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. 2 Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Schadstoffklasse nachträglich zu erbringen. 3 Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
(4) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Schadstoffklasse entspricht, wenn
(1) Der Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage
(2) 1 Fehlen in den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse oder sind diese unklar oder offensichtlich unzutreffend, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die maßgebliche Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. 2 Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse nachträglich zu erbringen. 3 Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
(3) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht, wenn sich bei der Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht. 2 § 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(1) Stornierungen erfolgen entweder als Vollstornierung für die gesamte gebuchte Strecke oder als Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Teil der gebuchten Strecke, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
(2) Stornierungen können wahlweise über die Internetseite oder die mobile Applikation erfolgen, unabhängig davon, welches System für die manuelle Einbuchung genutzt wurde.
(3) 1 Der Mautschuldner kann vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minuten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eine Vollstornierung für die noch nicht befahrene gesamte gebuchte Strecke vornehmen. 2 Während des Gültigkeitszeitraums ist eine Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.
(4) Der Mautschuldner hat die für die Stornierung maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
(1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9 ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität geltend gemacht hat und
(2) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. 2 Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. 3 Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Logistik und Mobilität unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden. 4 Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert.
(3) 1 Für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 sowie Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. 2 Die Bearbeitungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet.
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, außer Kraft.