(1) Der Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage
(2) 1Fehlen in den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse oder sind diese unklar oder offensichtlich unzutreffend, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die maßgebliche Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. 2Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse nachträglich zu erbringen. 3Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht, wenn sich bei der Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht. 2§ 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.