LKW-MautV

Lkw-Maut-Verordnung

Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut

Vom 25.6.2018 (BGBl. I S. 1156)

Zuletzt geändert am 1.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 341)

§ 7

Nachweis der Schadstoffklasse

(1) Der Nachweis der Schadstoffklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage

1. des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
2. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides in deutscher Sprache oder
3. eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.

(2) Bei einem mautpflichtigen Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist und für das keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass das Fahrzeug der folgenden Schadstoffklasse angehört:

1. der Schadstoffklasse EURO VI bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 2013,
2. der Schadstoffklasse EURO V bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009 und vor dem 1. Januar 2014,
3. der Schadstoffklasse EURO IV bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,
4. der Schadstoffklasse EURO III bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,
5. der Schadstoffklasse EURO II bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,
6. der Schadstoffklasse EURO I bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,
7. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.

(3) 1 Ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Schadstoffklasse, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Schadstoffklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die für die Einstufung maßgebliche Schadstoffklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. 2 Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Schadstoffklasse nachträglich zu erbringen. 3 Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(4) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Schadstoffklasse entspricht, wenn

1. das Fahrzeug bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasemissionen auffällt oder
2. Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems des Fahrzeugs schließen lassen oder
3. erhebliche Anhaltspunkte bestehen, die der Vermutung des Absatzes 2 entgegenstehen.
2 Der Nachweis kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erbracht werden. 3 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von dem Mautschuldner verlangen, dass dieser die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorlegt. 4 Die Kosten der Übersetzung hat der Mautschuldner zu tragen.

§ 8

Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse

(1) Der Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage

1. der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
2. der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder des nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens oder
3. der Kundeninformationsdatei nach Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission vom 5. Juli 2022 (ABl. L 212 vom 12.8.2022, S. 1) geändert worden ist.

(2) 1 Fehlen in den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse oder sind diese unklar oder offensichtlich unzutreffend, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die maßgebliche Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. 2 Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse nachträglich zu erbringen. 3 Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(3) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht, wenn sich bei der Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht. 2 § 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

§ 9

Stornierung

(1) Stornierungen erfolgen entweder als Vollstornierung für die gesamte gebuchte Strecke oder als Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Teil der gebuchten Strecke, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.

(2) Stornierungen können wahlweise über die Internetseite oder die mobile Applikation erfolgen, unabhängig davon, welches System für die manuelle Einbuchung genutzt wurde.

(3) 1 Der Mautschuldner kann vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minuten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eine Vollstornierung für die noch nicht befahrene gesamte gebuchte Strecke vornehmen. 2 Während des Gültigkeitszeitraums ist eine Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.

(4) Der Mautschuldner hat die für die Stornierung maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

§ 10

Mauterstattung

(1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9 ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität geltend gemacht hat und

1. für eine teilweise nicht befahrene Strecke nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, oder
2. für eine vollständig nicht befahrene Strecke nachweist, dass er die maßgebliche Strecke vollständig überhaupt nicht befahren hat.

(2) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. 2 Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. 3 Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Logistik und Mobilität unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden. 4 Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert.

(3) 1 Für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 sowie Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. 2 Die Bearbeitungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, außer Kraft.

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