§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
2. die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,
3. das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und
4. das Verfahren zur Erstattung der Maut.