(1) Für Datenverarbeitungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 19a Absatz 1 gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 bis 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e und h der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.
(2) 1Die nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). 2Die Informationspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und e und Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung
(4) Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Parlaments.
(5) 1Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. 2Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine ergänzende Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 kommen nicht zur Anwendung.
(7) 1Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf die Veröffentlichung beschränkt. 2Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche in den Absätzen 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 geeignet und erforderlich ist.