LDSG

Landesdatenschutzgesetz

Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.6.2018

Zuletzt geändert am 29.7.2025

§ 19c

Verantwortlicher

Verantwortlicher gemäß der Artikel 4 Nummer 7 Verordnung (EU) 2016/679 für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 ist

1. bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Landtags der Landtag,
2. für die Tätigkeit der Fraktionen stets die jeweilige Fraktion, auch wenn sie Aufgaben des Landtags wahrnimmt,
3. bei der Mandatsausübung der Mitglieder des Landtags die oder der jeweilige Abgeordnete, soweit sie oder er keine Aufgaben des Landtags wahrnimmt.