LDSG

Landesdatenschutzgesetz

Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.6.2018

Zuletzt geändert am 29.7.2025

§ 19b

Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Erlaubt ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.