(1) Der Landtag kann sich für die Aufsicht über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Landtag eine Datenschutzaufsichtsordnung geben, mit der ein eigenes Aufsichtsgremium gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet wird und die insbesondere Bestimmungen enthält über
(2) Hinsichtlich der Aufgaben des Gremiums gilt Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Für die Unabhängigkeit des Aufsichtsgremiums gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Zur Gewährleistung der Sachkunde nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsgremiums die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(5) Für Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse sowie für Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse gilt Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Beschränkung in § 28.