LDSG

Landesdatenschutzgesetz

Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg

Vom 12.6.2018

Zuletzt geändert am 29.7.2025

§ 19e

Datenschutzaufsicht

(1) Der Landtag kann sich für die Aufsicht über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Landtag eine Datenschutzaufsichtsordnung geben, mit der ein eigenes Aufsichtsgremium gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet wird und die insbesondere Bestimmungen enthält über

1. die Einrichtung, die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder,
2. Beginn und Ende der Amtszeit der Mitglieder,
3. die Beschlussfassung.

(2) Hinsichtlich der Aufgaben des Gremiums gilt Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679.

(3) Für die Unabhängigkeit des Aufsichtsgremiums gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2016/679.

(4) Zur Gewährleistung der Sachkunde nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsgremiums die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(5) Für Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse sowie für Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse gilt Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Beschränkung in § 28.