Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
Vom
19.4.2001
Zuletzt geändert am
16.10.2017
§ 6
Berichtsheft
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.