KraftfAusbV

Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin

Vom 19.4.2001

Zuletzt geändert am 16.10.2017

§ 6

Berichtsheft

1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. 3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.