(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. 2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Der Prüfling soll in höchstens drei Stunden vier praktische Aufgaben ausführen. 2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig planen sowie Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: