(1) 1 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung werden auf folgenden Handlungsfeldern ergriffen:
(2) Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen nach § 4 waren und nicht von den Handlungsfeldern nach Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, können noch bis zum 31. Dezember 2025 fortgeführt werden.
(1) Die Länder analysieren anhand möglichst vergleichbarer Kriterien und Verfahren ihre jeweilige Ausgangslage in Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1.
(2) Auf der Grundlage der Analyse nach Absatz 1 ermitteln die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils
(3) 1 Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Handlungsfelder und Handlungsziele nach Absatz 2 sollen insbesondere die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene, die freien Träger, Sozialpartner sowie Vertreterinnen und Vertreter der Elternschaft in geeigneter Weise beteiligt und die Bedarfe aller Familien berücksichtigt werden. 2 Bei der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 sollen die Ergebnisse der jeweils aktuellen Monitoring- und Evaluationsberichte gemäß § 6 zugrunde gelegt und wissenschaftliche Standards berücksichtigt werden.
(4) Auf der Grundlage der Analyse der Ausgangslage nach Absatz 1 und der Ermittlungen nach Absatz 2 stellen die Länder Handlungs- und Finanzierungskonzepte auf, in denen sie anhand der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Kriterien darstellen,
(5) 1 In den Handlungs- und Finanzierungskonzepten nach Absatz 4 stellen die Länder außerdem für ihre Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 dar, welche Fortschritte sie bei der Weiterentwicklung der Qualität und der Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung erzielen wollen. 2 Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) 1 Jedes Land schließt mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen Vertrag über die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, der als Grundlage für das Monitoring und die Evaluation nach § 6 dient. 2 Dieser Vertrag enthält:
(2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2025.
Der Bund richtet eine Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein, die
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring durch.
(2) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht in den Jahren 2023, 2025 und 2027 einen Monitoringbericht. 2 Dieser Monitoringbericht umfasst
(3) 1 Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluation. 2 In den Evaluationsbericht fließen die Ergebnisse des Monitorings nach den Absätzen 1 und 2 ein.