KiQuTG

KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz

Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Vom 19.12.2018

Zuletzt geändert am 21.11.2024

§ 6

Monitoring und Evaluation

(1) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring durch. 2Das Monitoring ist nach den zehn Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 aufzuschlüsseln.

(2) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht in den Jahren 2023 und 2025 einen Monitoringbericht. Dieser Monitoringbericht umfasst

1. einen allgemeinen Teil zur bundesweiten Beobachtung der quantitativen und qualitativen Entwicklung des Angebotes früher Bildung, Erziehung und Betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und
2. die von den Ländern gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 übermittelten Fortschrittsberichte.

(3) 1Die Bundesregierung evaluiert die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet erstmals zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluation. 2In den Evaluationsbericht fließen die Ergebnisse des Monitorings nach den Absätzen 1 und 2 ein.