(1) 1 Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. 2 Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. 3 Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. 4 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. 5 Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
(2) 1 Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. 2 Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. 3 Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.
(3) 1 Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. 2 Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. 3 Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. 4 Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. 5 Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. 6 Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. 7 Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.
(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.
(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.
(1) 1 Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. 2 Leistungen des Belegarztes sind
(2) 1 Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. 2 Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart. 3 Für die in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 115g Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Belegärzte behandelten Belegpatienten gelten die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vereinbarten verringerten krankenhausindividuellen Tagesentgelte; die erbrachten belegärztlichen Leistungen werden nach § 121 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.
(3) 1 Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. 2 Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen. 3 Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 115g Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Belegbetten, die nach § 121 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von diesen Belegärzten behandelten Belegpatienten die nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte ab.
(1) 1 Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3. 2 Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden. 3 Soweit vertragliche Regelungen der Vorschrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen.
(2) 1 Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert berechnen kann, ist er, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. 2 Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlärztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar 1993 auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentätigkeit, ist der Arzt abweichend von Satz 1 verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.
(3) 1 Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationärer oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Leistungen entfallenden Kosten zu erstatten. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert wird, umfasst die Kostenerstattung nach den Absätzen 1 bis 3 auch die auf diese Leistungen entfallenden Investitionskosten.
(5) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht berührt.
Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.
(1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf Bundesebene.
(2) Zu übermitteln sind folgende Daten:
(3) 1 Die Datenstelle prüft die Daten nach Absatz 1 auf Plausibilität und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die
(3a) 1 Das Institut nach § 137a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine andere vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragte Stelle kann ausgewählte, gemäß Absatz 1 übermittelte Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis f anfordern, soweit diese nach Art und Umfang notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137a Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchführen zu können. 2 Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle kann entsprechende Daten auch für Zwecke der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung auf Landesebene anfordern und diese an die jeweils zuständige Institution auf Landesebene übermitteln. 3 Die Datenstelle übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 vom Institut oder einer anderen nach Satz 1 beauftragten Stelle glaubhaft dargelegt wurde. 4 Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend.
(3b) 1 Für die Überprüfung nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, für ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme sowie für Zwecke der Krankenhausplanung übermittelt das Krankenhaus die Daten gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, h und Nummer 2 an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf Bundesebene auf maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1
(3c) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. 2 Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.
(3d) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellsten Fassung, beginnend mit den Daten für das Kalenderjahr 2022, und die nach Absatz 7 Satz 1 und nach § 137i Absatz 4 Satz 1 bis 3, 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten standort-, fachabteilungs- und leistungsgruppenbezogen aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet und notwendig ist und das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. 2 Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle unverzüglich die Auswertungen nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen nach § 135d Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3e) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen für die Erfüllung eines nach § 135f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilten Auftrags geeignet und notwendig ist und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. 2 Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen die Auswertungen nach Satz 1.
(4) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die weiteren Einzelheiten der Datenübermittlung. 2 Die Vereinbarung nach Satz 1 wird ab dem 1. Januar 2019 von der Datenstelle nach Absatz 1 den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend angepasst.
(5) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Krankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 3b nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen; im Fall einer nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der Daten nach Absatz 3b hat der zu vereinbarende Abschlag mindestens 20 000 Euro für jeden Standort des Krankenhauses zu betragen, soweit hierdurch für das Krankenhaus keine unbillige Härte entsteht; die Datenstelle regelt das Nähere zu den Voraussetzungen unbilliger Härtefälle. 2 Darüber hinaus hat die Datenstelle für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und f einen pauschalen Abschlag je Standort eines Krankenhauses festzulegen; dies gilt auch, wenn die übermittelten Daten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung von der Datenstelle nicht akzeptiert werden; die Datenstelle legt das Nähere zur Plausibilitätsprüfung fest und veröffentlicht die Festlegungen auf ihrer Internetseite. 3 Der Abschlag nach Satz 2 beträgt mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro. 4 Zur Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 wird ein Abschlagsfaktor gebildet, indem die Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte oder der ärztlichen Vollkräfte eines Krankenhausstandorts durch die Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte, für die vollständig und rechtzeitig Daten übermittelt wurden, dividiert wird, wobei als Nenner mindestens die Zahl 1 anzunehmen ist. 5 Der Abschlagsfaktor ist kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden und mit dem Mindestabschlagsbetrag von 20 000 Euro zu multiplizieren. 6 Übermittelt ein Krankenhaus für einen Standort nicht die Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte oder der ärztlichen Vollkräfte, hat die Datenstelle die Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte für die Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 auf der Grundlage von verfügbaren Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 sachgerecht zu schätzen. 7 Die Datenstelle unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 2. 8 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes berücksichtigen die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 und den Abschlag bei der Vereinbarung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts.
(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(7) 1 Für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Zwecke der Personalbemessung übermittelt das Krankenhaus die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und f genannten Daten an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1 für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum 15. des folgenden Monats, erstmals bis zum 15. Januar 2024. 2 Absatz 3b Satz 2 bis 5 erster Halbsatz gilt für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 entsprechend. 3 Die Leitung des Krankenhauses ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach Satz 1 zu sorgen. 4 Absatz 5 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Abschlag nicht durch die Datenstelle festzulegen ist, sondern pauschal 50 000 Euro je Kalenderquartal und Standort eines Krankenhauses beträgt. 5 Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt für den Abschlag nach Satz 4 entsprechend.
E Entgelte nach § 17b KHG
E1 Aufstellung der Fallpauschalen
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte
E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG
krankenhausindividuell verhandelten Entgelte
B Budgetermittlung
B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG
E1 Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2)
... (Inhalt: Nicht darstellbare Tabelle)
-----
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die
folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und
vorzulegen:
- für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten
nach dem DRG-Katalog des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
- für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des
laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung
der vorläufigen Erlösausgleiche),
- für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog für
den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von
Budget und Mehr- oder Minderleistungen),
- für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses
nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung).
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung
vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden
Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die
Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten
auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums
brauchen die markierten Spalten 5-6, 8-10, 12-14 und 16 nicht ausgefüllt
werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine
Hochrechnung zulässig.
3) Aufnahmen und Entlassungen im jeweiligen Kalenderjahr, ohne Überlieger am
Jahresbeginn.
4) Die Bewertungsrelationen für Überlieger sind jeweils nach dem im jeweiligen
Vorjahr geltenden DRG-Katalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den
Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen
des DRG-Katalogs des laufenden Jahres anzuwenden.
-------------------- ------------------
I Krankenhaus: I I Seite: I
I I I----------------I
I I I Datum: I
-------------------- ------------------
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *) 1)
-------------------------------------------------------------------------------
I I Anzahl I Entgelthöhe I I
I ZE-Nr. I der ZE I lt. ZE-Katalog I Erlössumme I
-------------------------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4 I
-------------------------------------------------------------------------------
I Jahresfälle: 2) I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Summe der ZE I I I I
I bezogen auf die I I I I
I Jahresfälle I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Summe der ZE I I I I
I bezogen auf die I I I I
I Überlieger I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Summe ZE insgesamt I I I
-------------------------------------------------------------------------------
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert
wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
- für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten
nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
- für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem
ZE-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten
sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
- für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses
nach dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).
2) Ohne Überlieger am Jahresbeginn.
E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten
Entgelte *) 1) 2)
E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte 3)
... (Inhalt: Nicht darstellbare Tabelle)
-----
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die
folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und
vorzulegen:
- für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten
nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
- für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den
vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der
Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
- für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses
nach den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung
vorzulegen.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die
Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grundsätzlich alle
Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums
brauchen die markierten Spalten 9-10, 12-14, 16-18 und 20 nicht ausgefüllt
werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
3) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen
nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 KHEntgG.
E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte 4)
-------------------------------------------------------------
I Zusatzentgelt I I I I
I nach I Anzahl I Entgelthöhe I Erlössumme I
I § 6 KHEntgG I I I (Sp. 2x3) I
-------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4 I
-------------------------------------------------------------
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
-------------------------------------------------------------
I Summe: I I I I
-------------------------------------------------------------
-----
4) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen
nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 2a KHEntGG.
E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte
--------------------------------------------------------------------------
I Entgelt I I I I I
I nach I Fallzahl I Tage I Entgelthöhe I Erlössumme I
I § 6 Abs. 1 KHEntgG I I I I (Sp. 3x4) I
--------------------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I
--------------------------------------------------------------------------
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
--------------------------------------------------------------------------
I Summe: I I I I I
--------------------------------------------------------------------------
Krankenhaus: | Seite: | |
Datum: |
lfd. Nr. | Berechnungsschritte | Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr | Vereinbarungs- zeitraum |
1 | 2 | 3 | |
Ermittlung des Erlösbudgets | |||
1 | Summe der effektiven Bewertungsrelationen | ||
2 | x abzurechnender Landesbasisfallwert nach § 10 Abs. 8 Satz 7 | ||
3 | = Zwischensumme | ||
4 | + Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | ||
5 | Erlösbudget |