(1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinenlesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf Bundesebene.
(2) Zu übermitteln sind folgende Daten:
(3) 1 Die Datenstelle prüft die Daten nach Absatz 1 auf Plausibilität und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die
(3a) 1 Das Institut nach § 137a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine andere vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beauftragte Stelle kann ausgewählte, gemäß Absatz 1 übermittelte Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis f anfordern, soweit diese nach Art und Umfang notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137a Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchführen zu können. 2 Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle kann entsprechende Daten auch für Zwecke der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung auf Landesebene anfordern und diese an die jeweils zuständige Institution auf Landesebene übermitteln. 3 Die Datenstelle übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 vom Institut oder einer anderen nach Satz 1 beauftragten Stelle glaubhaft dargelegt wurde. 4 Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend.
(3b) 1 Für die Überprüfung nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, für ergänzende Analysen zum Zweck der Weiterentwicklung der Entgeltsysteme sowie für Zwecke der Krankenhausplanung übermittelt das Krankenhaus die Daten gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, h und Nummer 2 an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf Bundesebene auf maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1
(3c) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet Vorgaben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung und zertifiziert bis zum 30. September 2024 auf dieser Grundlage entwickelte Datenverarbeitungslösungen. 2 Die Krankenhäuser haben für die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 Buchstabe i genannte Zuordnung ausschließlich nach Satz 1 zertifizierte Datenverarbeitungslösungen zu verwenden.
(3d) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellsten Fassung, beginnend mit den Daten für das Kalenderjahr 2022, und die nach Absatz 7 Satz 1 und nach § 137i Absatz 4 Satz 1 bis 3, 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten standort-, fachabteilungs- und leistungsgruppenbezogen aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen für die Veröffentlichung und Aktualisierung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geeignet und notwendig ist und das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. 2 Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und der nach § 135d Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Stelle unverzüglich die Auswertungen nach Satz 1 und die Zuordnung der Standorte von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen nach § 135d Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3e) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die an die von ihm geführte Datenstelle nach den Absätzen 1 und 3b übermittelten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen für die Erfüllung eines nach § 135f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilten Auftrags geeignet und notwendig ist und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. 2 Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 1 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 1. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen die Auswertungen nach Satz 1.
(4) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die weiteren Einzelheiten der Datenübermittlung. 2 Die Vereinbarung nach Satz 1 wird ab dem 1. Januar 2019 von der Datenstelle nach Absatz 1 den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend angepasst.
(5) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Krankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 3b nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen; im Fall einer nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung der Daten nach Absatz 3b hat der zu vereinbarende Abschlag mindestens 20 000 Euro für jeden Standort des Krankenhauses zu betragen, soweit hierdurch für das Krankenhaus keine unbillige Härte entsteht; die Datenstelle regelt das Nähere zu den Voraussetzungen unbilliger Härtefälle. 2 Darüber hinaus hat die Datenstelle für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der Daten nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und f einen pauschalen Abschlag je Standort eines Krankenhauses festzulegen; dies gilt auch, wenn die übermittelten Daten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung von der Datenstelle nicht akzeptiert werden; die Datenstelle legt das Nähere zur Plausibilitätsprüfung fest und veröffentlicht die Festlegungen auf ihrer Internetseite. 3 Der Abschlag nach Satz 2 beträgt mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro. 4 Zur Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 wird ein Abschlagsfaktor gebildet, indem die Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte oder der ärztlichen Vollkräfte eines Krankenhausstandorts durch die Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte, für die vollständig und rechtzeitig Daten übermittelt wurden, dividiert wird, wobei als Nenner mindestens die Zahl 1 anzunehmen ist. 5 Der Abschlagsfaktor ist kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden und mit dem Mindestabschlagsbetrag von 20 000 Euro zu multiplizieren. 6 Übermittelt ein Krankenhaus für einen Standort nicht die Gesamtanzahl der Pflegevollkräfte oder der ärztlichen Vollkräfte, hat die Datenstelle die Anzahl der Pflegevollkräfte oder ärztlichen Vollkräfte für die Ermittlung des Abschlags nach Satz 2 auf der Grundlage von verfügbaren Leistungsdaten nach Absatz 2 Nummer 2 sachgerecht zu schätzen. 7 Die Datenstelle unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 2. 8 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes berücksichtigen die Abschläge nach den Sätzen 1 und 2 und den Abschlag bei der Vereinbarung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts.
(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(7) 1 Für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Zwecke der Personalbemessung übermittelt das Krankenhaus die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und f genannten Daten an die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datenträgern zusätzlich zur Übermittlung nach Absatz 1 für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum 15. des folgenden Monats, erstmals bis zum 15. Januar 2024. 2 Absatz 3b Satz 2 bis 5 erster Halbsatz gilt für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 entsprechend. 3 Die Leitung des Krankenhauses ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach Satz 1 zu sorgen. 4 Absatz 5 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Abschlag nicht durch die Datenstelle festzulegen ist, sondern pauschal 50 000 Euro je Kalenderquartal und Standort eines Krankenhauses beträgt. 5 Absatz 5 Satz 7 und 8 gilt für den Abschlag nach Satz 4 entsprechend.
E Entgelte nach § 17b KHG
E1 Aufstellung der Fallpauschalen
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte
E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG
krankenhausindividuell verhandelten Entgelte
B Budgetermittlung
B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG
E1 Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2)
... (Inhalt: Nicht darstellbare Tabelle)
-----
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die
folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und
vorzulegen:
- für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten
nach dem DRG-Katalog des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
- für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des
laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung
der vorläufigen Erlösausgleiche),
- für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog für
den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von
Budget und Mehr- oder Minderleistungen),
- für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses
nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung).
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung
vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden
Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die
Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten
auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums
brauchen die markierten Spalten 5-6, 8-10, 12-14 und 16 nicht ausgefüllt
werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine
Hochrechnung zulässig.
3) Aufnahmen und Entlassungen im jeweiligen Kalenderjahr, ohne Überlieger am
Jahresbeginn.
4) Die Bewertungsrelationen für Überlieger sind jeweils nach dem im jeweiligen
Vorjahr geltenden DRG-Katalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den
Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen
des DRG-Katalogs des laufenden Jahres anzuwenden.
-------------------- ------------------
I Krankenhaus: I I Seite: I
I I I----------------I
I I I Datum: I
-------------------- ------------------
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *) 1)
-------------------------------------------------------------------------------
I I Anzahl I Entgelthöhe I I
I ZE-Nr. I der ZE I lt. ZE-Katalog I Erlössumme I
-------------------------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4 I
-------------------------------------------------------------------------------
I Jahresfälle: 2) I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Summe der ZE I I I I
I bezogen auf die I I I I
I Jahresfälle I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Summe der ZE I I I I
I bezogen auf die I I I I
I Überlieger I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Summe ZE insgesamt I I I
-------------------------------------------------------------------------------
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert
wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
- für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten
nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
- für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem
ZE-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten
sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
- für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses
nach dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).
2) Ohne Überlieger am Jahresbeginn.
E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten
Entgelte *) 1) 2)
E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte 3)
... (Inhalt: Nicht darstellbare Tabelle)
-----
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die
folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und
vorzulegen:
- für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten
nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
- für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den
vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der
Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
- für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses
nach den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung
vorzulegen.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die
Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grundsätzlich alle
Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums
brauchen die markierten Spalten 9-10, 12-14, 16-18 und 20 nicht ausgefüllt
werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
3) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen
nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 KHEntgG.
E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte 4)
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I Zusatzentgelt I I I I
I nach I Anzahl I Entgelthöhe I Erlössumme I
I § 6 KHEntgG I I I (Sp. 2x3) I
-------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4 I
-------------------------------------------------------------
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
-------------------------------------------------------------
I Summe: I I I I
-------------------------------------------------------------
-----
4) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen
nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 2a KHEntGG.
E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte
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I Entgelt I I I I I
I nach I Fallzahl I Tage I Entgelthöhe I Erlössumme I
I § 6 Abs. 1 KHEntgG I I I I (Sp. 3x4) I
--------------------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I
--------------------------------------------------------------------------
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
--------------------------------------------------------------------------
I Summe: I I I I I
--------------------------------------------------------------------------
Krankenhaus: | Seite: | |
Datum: |
lfd. Nr. | Berechnungsschritte | Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr | Vereinbarungs- zeitraum |
1 | 2 | 3 | |
Ermittlung des Erlösbudgets | |||
1 | Summe der effektiven Bewertungsrelationen | ||
2 | x abzurechnender Landesbasisfallwert nach § 10 Abs. 8 Satz 7 | ||
3 | = Zwischensumme | ||
4 | + Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | ||
5 | Erlösbudget |