KfSachvV

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Vom 24.5.1972

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 14

Wiederholungsprüfungen

1Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach erneuter Zulassung, frühestens nach drei Monaten, wiederholen. 2Besteht der Bewerber auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von weiteren sechs Monaten, wiederholen.