KfSachvV

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Vom 24.5.1972

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 13

Niederschrift über die Prüfung

(1) 1Über das Ergebnis der Prüfung, mit Ausnahme des schriftlichen Prüfungsteils, ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.

(2) Die Anerkennungsbehörde hat dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung auszustellen.